Behördengänge nach der Geburt | Kinderhaus Blaubaer

News

Behördengänge nach der Geburt

23 Sep, 2015

Behoerdengaenge nach der Geburt

 

Herzlichen Glückwunsch! Sie haben die letzte Hürde für den Beginn eines neuen Lebens genommen und können Ihr Neugeborenes endlich in den Armen halten!

Sicherlich wünschen Sie sich jetzt nichts sehnlicher, als sich voll und ganz dem kleinen Lebewesen hinzugeben, es zu betrachten und zu liebkosen. Zudem sind Sie gespannt darauf, Ihr Kind und seine Bedürfnisse kennen zu lernen und möchten die Zeit zu Dritt einfach nur genießen. Trotzdem müssen einige wichtige Behördengänge erledigt werden, damit der kleine neue Erdenbürger offiziell angemeldet ist und eine Geburtsurkunde erhält. Nicht zuletzt ist die Meldung zur Krankenversicherung vorzunehmen, da bei Neugeborenen zeitnah wichtige ärztliche Kontrolluntersuchungen anstehen. Mit der richtigen Vorbereitung und Organisation sind diese Behördengänge allerdings recht mühelos zu bewältigen und nehmen weniger Zeit in Anspruch, als in den meisten Fällen erwartet.

Die Anmeldung beim Standesamt

Ihr Kind muss binnen einer Woche beim Standesamt angemeldet werden. Durch die Anmeldung erlangen Sie auch die Geburtsurkunde und alle erforderlichen Ausführungen, die Sie für weitere Behördengänge - wie z.B. die Beantragung von Kindergeld oder die Anmeldung bei der Krankenkasse - benötigen. Hierbei wird auch der Name und Nachname Ihres Kindes festgelegt. Viele Krankenhäuser bieten an, die Anmeldung direkt vor Ort für Sie zu übernehmen. Für die Anmeldung brauchen Sie:

Als Verheiratete:

  • Die Geburtsbescheinigung, welche vom Krankenhaus ausgestellt wird
  • Ihren Personalausweis
  • Ihr Stammbuch, Heiratsurkunde oder eine beglaubigte Abschrift aus dem Familienbuch

Als Unverheiratete:

  • Ihren Personalausweis
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Falls schon vorhanden: die Vaterschaftsanerkennung

Nach der Anmeldung werden Sie vom Standesamt alle weiteren Unterlagen unaufgefordert zugeschickt bekommen oder aber Sie können sie direkt beim Standesamt abholen, um ggf. etwas Zeit zu sparen.

Die Vaterschaftsanerkennung 

Bei verheirateten Paaren ist eine Vaterschaftsanerkennung nicht von Nöten, da diese durch die Heirat quasi automatisch als gegeben betrachtet wird. Für nicht verheiratete Paare erfolgt die Vaterschaftsanerkennung durch das Standes- oder Jugendamt. Sie kann auch schon vor der Geburt beantragt werden, damit Sie als Vater direkt in die Geburtsurkunde Ihres Kindes mit aufgenommen werden. Lassen Sie die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt ausstellen, müssen Sie vorher die Geburtsurkunde Ihres Kindes schon beantragt haben.

Für eine Vaterschaftsanerkennung benötigen Sie folgende Unterlagen:

  • Die Personalausweise von Mutter und Vater
  • Ihre Geburtsurkunden
  • Die Geburtsurkunde Ihres Kindes

Erfolgt die Vaterschaftsanerkennung erst nach der Geburt, wird in der Geburtsurkunde zuerst einmal nur der Name der Mutter vermerkt. Sollten Sie die Vaterschaftsanerkennung beim Jugendamt anmelden, können Sie - mit Zustimmung der Mutter - auch gleichzeitig das gemeinsame Sorgerecht eintragen lassen.

Die Anmeldung bei der Krankenkasse

Ihr Kind wird, gerade in den ersten Wochen, so einige Untersuchungen über sich ergehen lassen müssen. Von der U1 bis zur U3 und die obligatorischen Hörtests - je schneller Sie also Ihr Kind bei der Krankenkasse anmelden, umso schneller erhalten Sie die eigene Krankenkassenkarte Ihres Kindes. Zumeist reicht es, Ihre Krankenkasse telefonisch über die Geburt Ihres Kindes in Kenntnis zu setzen. Diese wird Ihnen daraufhin alle benötigten Formulare auf dem Postweg zukommen lassen. Diese sollten Sie möglichst schnell ausfüllen und gemeinsam mit der vom Standesamt extra dafür bereitgestellten Geburtsbescheinigung zurückschicken. Danach dauert es ca. zwei Wochen, bis die Krankenkassenkarte Ihres Kindes bei Ihnen eintrifft. Aber keine Sorge, Sie können natürlich auch schon ohne Krankenkassenkarte mit Ihrem Kind bei Ärzten vorstellig werden und die Karte später nachreichen.

Für Privatversicherte kann sich der Ablauf geringfügig ändern. Nähere Auskünfte dazu erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

Es ist möglich, Ihr Kind - auch falls Sie unverheiratet sein sollten - auf den Vater eintragen zu lassen. In diesem Falle ist zusätzlich zur Geburtsbescheinigung und dem Formular die Vaterschaftsanerkennung mit einzureichen.

Die Anmeldung beim Einwohnermeldeamt

Normalerweise wird die Geburt Ihres Kindes automatisch vom Standesamt an das Einwohnermeldeamt weitergeleitet. Trotzdem ist es ratsam, wenn Sie sich nach der Geburt kurz telefonisch erkundigen, ob dies auch wirklich der Fall war. Sollten Sie Ihr neugeborenes Kind auch direkt auf Ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, können Sie diese Schritte in einem Arbeitsgang erledigen.

Unterlagen, welche Sie beim Einwohnermeldeamt benötigen:

  • Ihren Personalausweis
  • Ihre Lohnsteuerkarte und falls Sie Ihre Steuerklasse ändern lassen wollen, ebenfalls die Lohnsteuerkarte Ihres Mannes
  • Die Geburtsurkunde Ihres Kindes
  • Ggf. eine Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung

Möchten Sie Ihr Kind auch gleichzeitig in Ihren Reisepass eintragen lassen, benötigen Sie zusätzlich noch eine Sorgerechtsbescheinigung.

Viele Einwohnermeldeämter beschenken die Neugeborenen mit einem sogenannten "Stadtpaket", in welchem sich Gutscheine und Vergünstigungen für die Familien befinden.

Die Beantragung des Kindergeldes

Jedes Kind hat ein Anrecht auf Kindergeld. Aber auch hier gilt: Dies staatliche Leistung erhalten Sie nicht automatisch mit der Geburt Ihres Kindes, sondern sie muss beantragt werden. Dies müssen Sie bei der Familienkasse der Agentur für Arbeit erledigen. Die Anträge hierfür erhalten Sie entweder auf Anfrage per Post oder Sie können sie sich einfach im Internet (http://www.lff.bayern.de/formularcenter/kindergeld/) herunterladen und ausfüllen.

Sie können diesen Antrag übrigens auch schon im Vorfeld ausfüllen und nur die genauen Geburtsdaten etc. nach der Geburt vervollständigen. So können Sie es sich nach der Geburt ersparen, sich mühsam durch den Antrag durcharbeiten zu müssen.

Nach der Anmeldung Ihres Kindes beim Standesamt wird Ihnen eine spezielle Geburtsbescheinigung für die Familienkasse mit übersandt werden. Diese müssen Sie gemeinsam mit dem Antrag auf das Kindergeld an die Familienkasse übersenden.

Die Beantragung des Elterngeldes

Elterngeld fängt die Einkommensausfälle in der Betreuungszeit Ihres Kindes auf. Dabei richtet sich die Höhe des Elterngeldes nach Ihrem bisherigen Nettoeinkommen. Sie erhalten mindestens 300,00 EUR und höchstens 1.800,00 EUR. Einen beispielhaften Elterngeldrechner finden Sie z. B. auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (http://www.familien-wegweiser.de/Elterngeldrechner).

Für alle Kinder, die ab dem 1. Juli 2015 geboren werden, gilt außerdem das Elterngeld Plus. Dank dieser Neuregelung kann der Bezug auf insgesamt 28 Monate ausgedehnt werden. Detaillierte Informationen erhalten Sie unter www.elterngeld-plus.de.

Ebenfalls auf der Seite des Ministeriums finden Sie, welche Elterngeldkasse für Ihren Bezirk zuständig ist und man leitet Sie direkt weiter. Dort können Sie sich in den meisten Fällen den Antrag für das Elterngeld direkt online runterladen und in manchen Fällen sogar online einreichen, was Ihnen hilft Zeit zu sparen.

Das benötigen Sie für die Beantragung des Elterngeldes:

  • Den korrekt und vollständig ausgefüllten Elterngeldantrag
  • Nachweise über Ihre Einkommenssituation in den letzten 12 Monaten
  • Die vom Standesamt für diesen Zweck ausgestellte Geburtsbescheinigung für Ihr Kind

Auch für die Beantragung des Elterngeldes gilt: Beantragen Sie es so frühzeitig wie möglich nach der Geburt, auch wenn das Elterngeld für 3 Monate rückwirkend ausgezahlt werden kann. Nur wer schnell beantragt, erhält auch schnell sein Geld, welches dringend benötigt wird.

Die Beantragung der Elternzeit nach der Geburt

Sollten Sie vor der Geburt noch keine Elternzeit beantragt haben, gilt auch weiterhin die Regel: Die Elternzeit muss spätestens sieben Wochen vor geplantem Elternzeitantritt schriftlich beim Arbeitgeber angemeldet werden. Sie benötigen übrigens keine Zustimmung durch den Arbeitgeber, denn die Elternzeit ist Ihr gesetzlich gesichertes Recht!

Da Mütter zumeist direkt nach dem Mutterschutz in die Elternzeit gehen, tritt der Fall der Beantragung nach der Geburt eher für Väter ein, welche sich Elternzeit nehmen möchten. Für Väter, welche die Elternzeit nicht einreichen wollen, geben einige Arbeitgeber auch nach der Geburt Sonderurlaub, damit Sie zum Einen die erste Zeit mit Ihrem Kind genießen können und zum Anderen Ihre Frau dadurch entlasten, dass Sie die anfallenden Behördengänge erledigen.

 

Ihr Kinderhaus Blaubär

Kategorien