Behördengänge vor der Geburt | Kinderhaus Blaubär

 

Behördengänge vor einer Geburt

Es ist ganz normal, dass man besonders vor der Geburt des ersten eigenen Kindes keinen Überblick darüber hat, was zu tun ist: Welche Anträge werden benötigt? Welche Unterlagen müssen wann und wo eingereicht werden?

Wenn Sie berufstätig sind, sollten sich Ihre behördlichen Bedenken zuallererst auf den folgenden Bereich konzentrieren: Informieren Sie sich über Mutterschutz, Elternzeit, Mutterschaftsgeld und fragen Sie nach, welche Unterlagen im Krankenhaus bei der Geburt benötigt werden. Denn gerade die letzten Wochen vor der Entbindung sollten so stressfrei und entspannt wie möglich verlaufen.

 

Der Mutterschutz

Mutterschutz Es ist gesetzlich im Mutterschutzgesetz (MuschuG) geregelt, welche Rechte Sie während der Schwangerschaft genießen. Allerdings kommen Sie natürlich nur dann in den Vorzug dieses Schutzes, wenn Sie Ihren Arbeitgeber möglichst frühzeitig über die Schwangerschaft in Kenntnis setzen. Dies können Sie ohne großen Aufwand mit einem formlosen Schreiben an Ihren Arbeitgeber - unter Beigabe einer ärztlichen Bescheinigung mit dem voraussichtlichen Geburtstermin - erledigen. Ist der Arbeitgeber allerdings greifbar, bietet sich natürlich das persönliche Gespräch an, in welchem Sie Ihren Chef darüber unterrichten, dass Sie „in anderen Umständen“ sind.

Mit in

Kenntnissetzung des Arbeitgebers

darf Ihnen während der Schwangerschaft und 8 Wochen darüber hinaus nicht gekündigt werden. Der Mutterschutz besagt nicht nur, dass Sie sechs Wochen vor der Geburt nicht mehr beschäftigt werden dürfen, er soll Sie und Ihr ungeborenes Kind auch vor Gefahren am Arbeitsplatz schützen. Zudem regelt er auch besondere Pausenverordnungen. So haben Sie zum Beispiel bei stehenden Arbeiten ein vermehrtes Anrecht auf mehr Pausen im Sitzen und umgekehrt. Während des Mutterschutzes sind auch einige Arbeiten für werdende Mütter komplett verboten, zum Beispiel, wenn Sie besonderen Strahlungen, Abgasen oder ähnlichem ausgesetzt werden.

 

Die Anmeldung der Elternzeit

Elternzeit steht - wie der Name schon sagt - beiden Eltern zu, nicht nur der Frau. Man sollte sich nur einigen, wie man diese aufteilen will. Nur die Mutter, nur der Vater oder aber auf beide Elternteile aufgeteilt.

Um die Elternzeit einzureichen, müssen Sie mindestens 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit einen

schriftlichen Antrag beim Arbeitgeber

einreichen. In diesem sollte direkt vermerkt werden, wie die Elternzeit aufgeteilt werden soll und ob Sie ggf. in dieser Zeit in Teilzeit arbeiten wollen. Wenn ja, dann müssen Sie angegeben, wie viele Stunden in der Woche Sie arbeiten können/wollen. Lassen Sie sich am besten alle Regelungen, welche Sie mit Ihrem Arbeitgeber vereinbaren, schriftlich bestätigen!

Da bei der Frau die Elternzeit meist direkt im Anschluss an den Mutterschutz ansteht, genießt diese durchgehenden

Kündigungsschutz

. Bei Vätern gibt es allerdings eine kleine Fußangel: Väter erhalten erst acht Wochen vor Beginn der Elternzeit Kündigungsschutz. Das bedeutet, Sie haben eine Woche Zeit Ihren Arbeitgeber zu informieren. Sollten Sie dies vor dieser 8-wöchigen Frist machen, könnte der Arbeitgeber die Gelegenheit nutzen und Sie noch vorher entlassen!

 

Die Beantragung des Mutterschaftsgeldes

Natürlich werden Sie sich in dem Augenblick, in dem eine Schwangerschaft feststeht, Gedanken darüber machen, wie es auch finanziell mit Ihnen weitergehen wird. Doch keine Sorge, gerade für diese Phase gibt es genaue Regelungen.

Sollten Sie als Angestellte arbeiten, bekommen Sie während des Mutterschutzes, also sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt, weiterhin Ihr Nettogehalt. Als geringfügig Beschäftigte oder Selbstständige erhalten Sie als Mutterschaftsgeld eine Einmalzahlung über 210 Euro vom Bundesversicherungsamt. Zur Klärung Ihrer Ansprüche als geringfügig Beschäftigte wenden Sie sich an die Mutterschaftsgeldstelle des Bundesversicherungsamtes mit Sitz in Bonn (www.mutterschaftsgeld.de). Oder fordern Sie die Unterlagen beim Bundesverwaltungsamt an unter www.bva.de.

Mutterschaftsgeld muss von Ihnen beantragt werden. Als Angestellte können Sie dies bei Ihrer Krankenkasse einreichen. Entweder die Krankenkasse stellt Ihnen auf telefonische Nachfrage oder direkt im Internet den Antrag zur Verfügung oder Ihr Gynäkologe stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus, deren Rückseite Sie ausfüllen und an Ihre Krankenkasse weiterleiten müssen.

Bei Selbstständigen oder geringfügig Beschäftigten ist das Bundesversicherungsamt der richtige Ansprechpartner. Auf der Seite (www.mutterschaftsgeld.de) finden Sie ein Merkblatt mit allen benötigten Unterlagen für diesen Antrag.

 

Die benötigten Unterlagen im Krankenhaus

Viele werdende Mütter packen schon Wochen im Voraus ihre Tasche für das Krankenhaus. Sie macht die bevorstehende Geburt greifbar und gibt eine gewisse Sicherheit. Abseits von Kleidung, der Erstausstattung für das Baby und allerlei Dinge, welche Sie brauchen, um sich während und nach der Geburt möglichst wohl zu fühlen, sollten Sie auch unbedingt folgende Unterlagen bei sich haben:


1. Ihren Mutterpass! Der ist wohl das wichtigste Dokument, da es dem Arzt oder der Hebamme alle benötigten Informationen zum Schwangerschaftsverlauf und mögliche Risiken auf einen Blick präsentiert.

2. Personalausweis oder bei ausländischen Müttern den Pass sowie Geburtsurkunde

3. Ihre Krankenversicherungskarte

4. Evtl. Einweisung durch Ihren Frauenarzt

5. Falls Sie verheiratet sind, Ihr Stammbuch

6. Falls Sie unverheiratet sind, Ihre Geburtsurkunde

7. Andere wichtige medizinische Unterlagen wie z.B. Allergie-Pass, Bescheinigungen über notwendige Medikamente etc.

 

Unsere Ratgeber zum Thema Behördengänge im Überblick:

Ratgeber: Behördengänge und Leitfaden für werdende Eltern

Behördengänge nach der Geburt